Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Verrechnung überzahlter Heizkosten mit einem Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger beziehen fortlaufend Leistungen nach dem SGB II, die ab dem 01.10.2008 unter Berücksichtigung monatlich anerkannter Kosten der Heizung von 34,07 EUR bis zum 31.01.2009 sowie ab dem 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 unter Berücksichtigung monatlich anerkannter Kosten der Heizung in Höhe von 48,17 EUR bewilligt wurden.
Aus der vorgelegten Jahresabrechnung des Energieversorgers der Kläger vom 22.01.2010 ergab sich ein Gesamtüberschuss der im Jahr 2009 gezahlten Abschläge für Gas und Strom gegenüber den tatsächlichen Verbräuchen in Höhe von 94,33 EUR, um den der erste Abschlag für die neue Abrechnungsperiode, fällig am 10.02.2010, zu mindern sei. Der verbleibende Betrag von 5,67 EUR werde zum 10.02.2010 fällig und vom Konto der Kläger abgebucht. Die Abrechnung vom 22.01.2010 enthält zudem die Festsetzung eines neuen Abschlages für die Gaslieferung in Höhe von 57,- EUR monatlich.
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