LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2011
L 6 AS 446/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 282/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2011 (L 6 AS 446/11 B) - DRsp Nr. 2011/17078

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 446/11 B

DRsp Nr. 2011/17078

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin Prozesskostenhilfe (PKH) für ein abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen ist.

Die Antragstellerin beantragte am 13.09.2010 bei dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 13.12.2010 legte sie mit Schreiben vom 11.01.2011 Widerspruch ein.

Am 24.01.2011 sprach die Antragstellerin auf der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts (SG) Köln vor und beantragte, die Antragsgegnerin im Eilverfahren zu verpflichten, ihr umgehend Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Sie stelle diesen Antrag auf Geheiß ihres Anwalts, der sie im Verfahren vertreten und den Antrag begründen solle. Der Antragsgegner erließ am 25.01.2011 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab 01.01.2011.