Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin Prozesskostenhilfe (PKH) für ein abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu bewilligen ist.
Die Antragstellerin beantragte am 13.09.2010 bei dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 13.12.2010 legte sie mit Schreiben vom 11.01.2011 Widerspruch ein.
Am 24.01.2011 sprach die Antragstellerin auf der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts (
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