LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2012
L 11 KR 220/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 127/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2012 (L 11 KR 220/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/20953

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 220/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20953

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.

Er war von April 2005 bis Ende Dezember 2011 freiwillig versichertes Mitglied der Antragsgegnerin. Im Rahmen der turnusmäßigen Einkommensüberprüfung teilte er der Antragsgegnerin im September 2011 erstmals mit, dass er seit dem 16.09.2010 verheiratet und seine Ehefrau nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sei. Die Antragsgegnerin berechnete daraufhin die von dem Antragsteller zu entrichtenden Beiträge mit Wirkung ab Oktober 2010 unter Berücksichtigung der monatlichen Einkünfte des Antragstellers i.H.v. 235,67 EUR und der monatlichen Einkünfte seiner Ehefrau i.H.v. 3.632,92 EUR in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze neu und errechnete daraus für die Zeit bis einschließlich November 2011 einen Beitragsrückstand i.H.v. 2.396,13 EUR (Bescheid vom 11.01.2012). Mit Schreiben vom 16.02.2012 mahnte die Antragsgegnerin den Ausgleich des Beitragsrückstands an, setzte Säumniszuschläge sowie Mahngebühren fest und forderte den Antragsteller zudem zum Ausgleich des offenen Beitrags für Dezember 2011 auf.

1. 2.