LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2012
L 11 KA 63/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 525/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2012 (L 11 KA 63/12 B) - DRsp Nr. 2012/18784

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 63/12 B

DRsp Nr. 2012/18784

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düseldorf vom 21.05.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.

Mit ihrer Klage vom 04.11.2010 hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1)

der Klägerin Auskunft zu erteilen,

a)

aufgrund welchen Vertrages / welcher Verträge zur integrierten Versorgung und in welcher jeweiligen Höhe die Beklagte in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007 bzw. 2008 gemäß § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Abzug in Höhe von insgesamt 0,05%, 0,61%, 0,94%, 0,95% bzw. 0,95% von der an die Klägerin zu zahlenden Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs. 2 SGB V zur Förderung der integrierten Versorgung vornahm,

b)

für welchen Vertrag / welche Verträge zur Förderung der integrierten Versorgung die jeweiligen Einbehalte der Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 bzw. 2008 zu welchem Zeitpunkt verwendet wurden.

2)