LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2012
L 1 KR 358/12 B
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 28/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2012 (L 1 KR 358/12 B) - DRsp Nr. 2012/17217

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 358/12 B

DRsp Nr. 2012/17217

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, I, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin war bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Aufgrund von Beitragsrückständen beendete die Beklagte die freiwillige Versicherung zum 15.12.2006 gemäß § 191 Nr. 3 SGB V in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung (Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden).