Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2012 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, I, beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin war bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Aufgrund von Beitragsrückständen beendete die Beklagte die freiwillige Versicherung zum 15.12.2006 gemäß § 191 Nr. 3 SGB V in der bis 31.03.2007 geltenden Fassung (Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|