Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.3.2011 geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.9.2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird, auch für das Beschwerdeverfahren, auf 21.533,67 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2010 gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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