LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013
L 7 AS 774/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3308/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2013 (L 7 AS 774/13 B) - DRsp Nr. 2013/16507

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 774/13 B

DRsp Nr. 2013/16507

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2013 geändert. Den Klägerinnen wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und Rechtsanwalt Knechten aus Geldern beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin zu 1) und ihrer 2012 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2) ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerinnen sind nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Klage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Es genügt, wenn nach den gesamten Umständen des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges besteht.