LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2014
L 2 AS 791/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 135/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2014 (L 2 AS 791/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/8804

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 791/14 B ER

DRsp Nr. 2014/8804

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2014 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den auf Übernahme von Schulden für Heizkosten gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auch das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt mithin neben einem Anordnungsanspruch - im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruches auf die beantragte Leistung - einen Anordnungsgrund - im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der vom Gericht zu treffenden Regelung - voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).