LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013
L 8 R 126/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 308/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013 (L 8 R 126/13 B) - DRsp Nr. 2013/18873

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 8 R 126/13 B

DRsp Nr. 2013/18873

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.1.2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger hat am 12.3.2012 Untätigkeitsklage auf (vollständige) Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 in der Fassung des (Teil-)Abhilfebescheides vom 4.10.2011 erhoben, mit dem die Beklagte zuletzt noch Beitragsforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung in Höhe von 39.051,69 Euro geltend gemacht hat. Im Anschluss an den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2012 hat der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte biete (Beschluss v. 18.1.2013).

Mit der Beschwerde beantragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Streitwert auf 39.051,69 Euro festzusetzen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfeentscheidung v. 26.2.2013).

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.