LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013
L 7 AS 525/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 720/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013 (L 7 AS 525/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/13931

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 525/13 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 526/13 B

DRsp Nr. 2013/13931

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, einen (vorzeitigen) Rentenantrag zu stellen.

1. 2. 3. 4.