Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, einen (vorzeitigen) Rentenantrag zu stellen.
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