LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013
L 2 AS 313/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 832/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013 (L 2 AS 313/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/13930

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 313/13 B ER

DRsp Nr. 2013/13930

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.02.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich der Forderung der Beigeladenen aus Energieschulden Leistungen in Höhe von 3.099,46 EUR zuzüglich der Kosten eines Installateurs/Elektrikers zur Anlagenprüfung vorläufig als Darlehen zu gewähren. Die Zahlung von 3.099,46 EUR ist unmittelbar an die Beigeladene zu leisten. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen, der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

Gründe

I. Der 1958 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).