Die Beschwerden der beiden Klägerinnen und des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2011 werden als unzulässig verworfen. Die gegen denselben Beschluss gerichtete Beschwerde der Rechtsanwältin wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen und des Klägers hat mit Schriftsatz vom 14.12.2011 ausdrücklich sowohl im Namen ihrer Mandanten als auch in eigenem Namen Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren durch das Sozialgericht erhoben. Gerügt wird in beiden Fällen eine zu niedrige Wertfestsetzung. Deshalb sind die Beschwerden der Klägerinnen und des Klägers mangels Beschwer unzulässig, denn die Partei kann nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur mit der Streitwertbeschwerde nach §
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