LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2014
L 19 AS 30/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3836/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2014 (L 19 AS 30/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/5505

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 30/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5505

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Er bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner ihm mit Bescheiden vom 20.03.2013 und 22.04.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014.

Im Rahmen eines Datenabgleichs erhielt der Antragsgegner im Oktober 2012 Kenntnis davon, dass der Antragsteller Zinseinnahmen aus einem Konto bei der Bank T erzielte, das er am 14.10.2010 eröffnet hatte. Hierzu erklärte der Antragsteller, es handele sich um ein Guthaben seines Vaters. Dieser habe nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2010 und dem daraus resultierenden Wegfall des Sparerfreibetrages den nicht genutzten Freibetrag des Antragstellers in Anspruch nehmen wollen. Der Antragsteller reichte eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vater vom 26.09.2010 zu den Akten, nach der er berechtigt sein sollte, ein Tagesgeldkonto auf seinen Namen zu eröffnen, der Vater jedoch Inhaber des Vermögens und der daraus resultierenden Erträge bleiben solle.