Der Rechtsstreit wegen Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen im Sinne von §
Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftpflichtverletzung aus §
Der Amtshaftungsansprüche betreffende Streit war nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abzutrennen und an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich sowie nach § 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg zu verweisen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|