LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2014
L 19 AS 2395/13 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1217/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2014 (L 19 AS 2395/13 B) - DRsp Nr. 2014/5135

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 2395/13 B

DRsp Nr. 2014/5135

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 07.06.2013 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt E, D, beigeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem er sich zum einen gegen die Versagung von Grundsicherungsleistungen wendet und zum anderen deren Gewährung begehrt.

Am 03.12.2012 beantragte er über seinen Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 05.12.2012 forderte der Beklagte ihn auf, mit allen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen persönlich vorstellig zu werden und die relevanten Unterlagen vorzulegen. Andernfalls könnten die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden.