Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 13.11.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
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