LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2012
L 19 AS 2208/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3898/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.02.2012 (L 19 AS 2208/11 B) - DRsp Nr. 2012/6946

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2208/11 B

DRsp Nr. 2012/6946

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.10.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) begehrt.

Das angerufene Sozialgericht Köln hat mit Beschluss vom 28.10.2011 Prozesskostenhilfe mangels Nachweises der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 17.11.2011 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist unzulässig.