Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
I. Der Kläger (d. Kl.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (
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