Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs bei Gericht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des Regelbedarfs (374 Euro) befristet zu gewähren.
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