Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.07.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin mittels Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wege des Sonderbedarfs als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen ist.
1. 2.
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