LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2010
L 7 AS 1199/10 B
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 275/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2010 (L 7 AS 1199/10 B) - DRsp Nr. 2010/19522

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 1199/10 B

DRsp Nr. 2010/19522

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.