Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.02.2012 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits an das Landgericht (LG) Düsseldorf.
In der Hauptsache begehrt der Kläger ausweislich seines schriftsätzlichen Antrages die Feststellung, dass "die Einrichtung der Kläger die Voraussetzungen einer "vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 35 SGB IX erfüllt".
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der im Bereich der beruflichen Rehabilitation psychisch kranker Menschen aktiv ist. Ausweislich seiner Satzung ist Zweck des Vereins die Verbesserung der Situation psychisch kranker Menschen, insbesondere im Bereich "Arbeit".
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