LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013
L 7 AS 1235/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1529/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013 (L 7 AS 1235/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23105

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1235/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23105

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf

Übernahme der Einlagerungskosten für seine Möbel in Höhe von 185 EUR monatlich seit dem 29.01.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist unbegründet.