Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.05.2013, mit dem dieses den Antrag des Antragstellers auf
Übernahme der Einlagerungskosten für seine Möbel in Höhe von 185 EUR monatlich seit dem 29.01.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Antragsgegner abgelehnt hat, ist unbegründet.
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