Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2013 wird insoweit einstweilen ausgesetzt, als der Antragssteller verpflichtet wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Regelleistungen über den 30.11.2013 hinaus zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat 1/3 der Kosten des Antragsgegners zu erstatten.
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