LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013
L 19 SF 267/13 ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2810/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2013 (L 19 SF 267/13 ER) - DRsp Nr. 2013/21038

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen L 19 SF 267/13 ER

DRsp Nr. 2013/21038

Tenor

Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2013 wird insoweit einstweilen ausgesetzt, als der Antragssteller verpflichtet wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Regelleistungen über den 30.11.2013 hinaus zu erbringen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat 1/3 der Kosten des Antragsgegners zu erstatten.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.