LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2013
L 11 KA 92/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 291/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2013 (L 11 KA 92/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/20057

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 92/12 B ER

DRsp Nr. 2013/20057

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 87.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers, an den zwischen der Antragsgegnerin und den Ersatzkassen bzw. der AOK Rheinland (AOK) geschlossenen Verträgen über ambulant durchgeführte Katarakt-Operationen (Kataraktverträge) teilzunehmen.

Der Antragsteller ist seit 01.04.2010 als Facharzt für Augenheilkunde in B zugelassen. Er verfügt über die Berechtigung zur Durchführung von Eingriffen gemäß § 115b Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag). Die von ihm am 03.02.2012 beantragte Genehmigung der Teilnahme am Kataraktvertrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.02.2012 ab, da die erforderliche Anzahl von 100 durchgeführten Operationen in den letzten vier Quartalen nicht nachgewiesen und die bedarfsgerechte Versorgung im Planungsbereich B sichergestellt sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2012 zurück.