LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2009
L 17 U 130/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 193/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2009 (L 17 U 130/08) - DRsp Nr. 2010/9992

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen L 17 U 130/08

DRsp Nr. 2010/9992

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und deshalb Anspruch auf Verletztenrente besteht. Außerdem ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV streitig.

Der 1948 geborene Kläger erhielt von 1962 bis 1965 bei der E eine Ausbildung zum Briefzusteller und war als solcher in der Folgezeit bis 1968 tätig. Danach arbeitete er bei verschiedenen Großbäckereien als Auslieferungsfahrer, zuletzt bei der Bäckerei F in S. Am 31.03.2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er auf die linke Hand fiel und sich eine Radiustrümmerfraktur zuzog. Er bezieht deswegen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H ...