Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Sozialgericht (
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Sofern zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass die Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (deklaratorischer Beschluss; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 15 m.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG]).
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