LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2012
L 19 AS 627/12 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SF 57/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.06.2012 (L 19 AS 627/12 B) - DRsp Nr. 2012/15200

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 627/12 B

DRsp Nr. 2012/15200

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Antragsgegnerin bewilligte der seinerzeit in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn lebenden Antragstellerin mit Bescheiden vom 17.06.2011 und 28.07.2011 Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich Dezember 2011.

Mit Bescheid vom 15.09.2011 hob die Antragsgegnerin diese Entscheidung für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011 im Hinblick auf die Bewilligung einer Rente an die Antragstellerin und den eigenen Verdienst ihres Sohnes auf. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin vertreten durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.2011 Widerspruch ein und stellte am 17.11.2011 beim Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Antragstellerin wieder zu Leistungen nach dem SGB II zu verhelfen.

Das Sozialgericht hat die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Kontenauszügen und Verdienstbescheinigungen aufgefordert, die beigebracht worden sind.