LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2010
L 7 AS 325/10 B
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen , vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AR 4/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2010 (L 7 AS 325/10 B) - DRsp Nr. 2010/9076

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 325/10 B

DRsp Nr. 2010/9076

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.01.2010 geändert. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin H aus H für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 25.01.2010 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Rechtsanwältin für das sozialgerichtliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Kläger, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen konnten und können, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Klage Erfolg hätte haben können. Dies betrifft insbesondere die von den Klägern gerügte Wissens- bzw. Verschuldenszurechnung.