LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2010
L 19 AL 115/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf , vom 10.03.2010

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2010 (L 19 AL 115/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/9075

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen L 19 AL 115/10 B ER

DRsp Nr. 2010/9075

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2010 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Regelungsanordnung wird abgelehnt. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der 1985 geborene Antragsteller wohnt mit seiner 1986 geborenen Lebensgefährtin , die von Beruf Friseurin ist, zusammen. Die Miete der Wohnung beträgt 780,00 EUR.

Nach Abschluss der Ausbildung zum Bürokaufmann meldete sich der 1985 geborene Antragsteller arbeitslos. Durch Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2009 für die Dauer von 360 Tagen.

Am 09.07.2009 schloss der Antragsteller einen Handels-Vertretervertrag mit der Firma W ab. § 1 des Vertrages sah vor, dass er ab dem 14.07.2009 als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut war, auf Provisionsbasis für die Firma W Geschäfte mit Endverbrauchern zu vermitteln oder abzuschließen. Am 10.07.2009 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Reisegewerbekarte. Am 26.08.2009 erteilte das Ordnungsamt der Stadt E dem Antragsteller eine bis zum 26.02.2010 befristete Reisegewerbekarte zum Vertrieb von W-produkten. Die Reisegewerbekarte wurde am 02.03.2010 bis zum 26.08.2010 verlängert.