Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Antragsgegners, soweit dieser ihn verpflichtet, an einer Maßnahme zur beruflichen Integration für acht Wochen ab 13.12.2013 teilzunehmen.
Der 1983 geborene Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande kam, ersetzte der Antragsgegner eine solche mit Bescheid vom 16.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2014. Hierin wird der Antragsteller unter anderem zur Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Integration für acht Wochen ab 13.12.2013 bei dem Maßnahmeträger Tertiär verpflichtet.
Insoweit wendete sich der Antragsteller gegen den Bescheid mit Widerspruch und Klage, die bei dem Sozialgericht Köln unter dem Aktenzeichen S 23 AS 449/14 anhängig ist.
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