Die Beschwerde der Rechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
1. Der Tod der Klägerinsteht einer Entscheidung über die am 19.09.2011 eingelegte Beschwerde nicht entgegen.
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