LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2012
L 9 SO 516/11 B
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1660
ZEV 2013, 99
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SO 367/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2012 (L 9 SO 516/11 B) - DRsp Nr. 2012/6978

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 9 SO 516/11 B

DRsp Nr. 2012/6978

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 29.08.2011, mit dem der Antrag der am 00.00.2011 verstorbenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen die Bescheide vom 19.01.2010 und vom 26.01.2010, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2010, gerichtete Klage auf - sinngemäß - die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ohne Berücksichtigung von Vermögen im Zeitraum vom 09.10.2009 bis zum 19.01.2010 abgelehnt worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Tod der Klägerinsteht einer Entscheidung über die am 19.09.2011 eingelegte Beschwerde nicht entgegen.