Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.02.2012 wird als unzulässig verworfen.
I.
Am 12.01.2012 haben die Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu verurteilen. Mit Schreiben vom 23.01.2012 haben die Kläger den Rechtstreit für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt.
Mit Beschluss vom 09.02.20121 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zur Erledigung des Verfahrens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen habe. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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