LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2012
L 19 AS 2288/11 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AS 4019/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2012 (L 19 AS 2288/11 B) - DRsp Nr. 2012/6976

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2288/11 B

DRsp Nr. 2012/6976

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger stellte im Februar 2010 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen der Antragstellung gab er u.a. an, Eigentümer eines Hauses zu sein. Die Gesamtgröße des allein von ihm bewohnten Hauses belaufe sich auf 142,23 qm, der Wohnflächenanteil betrage 103,20 qm. Auf die Frage nach vorhandenem Vermögen gab er an, er verfüge über ein Girokonto (000). Daneben habe er 4.747,96 EUR auf einem Sparbuch. Der Kläger legte Kontoauszüge betreffend das Girokonto (000) vor, welches am 31.12.2009 mit einem Guthaben von 1.706,15 EUR abschloss. Aus diesen Kontoauszügen ergab sich zudem, dass der Kläger per Dauerauftrag monatlich 500,00 EUR auf einem Konto bei der Sparkasse H (000) ansparte. Aus dem im Laufe des weiteren Verfahrens vorgelegten Kontoauszug ergab sich, dass sich per 19.01.2010 ein Guthaben von 4.792,63 EUR auf dem Konto 000 befand.