LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2010
L 20 SO 20/10 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 84/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2010 (L 20 SO 20/10 B) - DRsp Nr. 2010/5037

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen L 20 SO 20/10 B

DRsp Nr. 2010/5037

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert ist und u.a. an einem Korsakow-Syndrom leidet, ist in einer Werkstatt für Behinderte tätig. Mit Bescheid vom 02.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009 bewilligte ihm die Beklagte Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in einer Gesamthöhe von 482,46 EUR (Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis Mai 2009). Dabei berücksichtigte sie einen Regelsatz von 351,00 EUR und Unterkunftskosten von 251,90 EUR (Summe Bedarf: 602,90 EUR). Vom in der Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommen von 211,39 EUR setzte sie mit der Erzielung dieses Einkommens verbundene Ausgaben von 5,20 EUR ab. Ferner brachte sie einen Freibetrag für im Rahmen einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzieltes Einkommen i. H. v. 85,75 EUR nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in Abzug. Wegen der Einzelheiten wird auf Bescheid und Widerspruchsbbescheid Bezug genommen.