LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2010
L 20 B 106/09 SO ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 240/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2010 (L 20 B 106/09 SO ER) - DRsp Nr. 2010/5036

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen L 20 B 106/09 SO ER

DRsp Nr. 2010/5036

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.12.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.12.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 14.12.2009 ist unbegründet.

Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Betreuungsperson für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule im Nachmittagsbereich ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern/Unterhaltsverpflichteten bis zur Entscheidung über die Rechtskraft des Bescheides vom 07.05.2009 zu bewilligen,

zu Recht abgelehnt.