LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2010
L 12 SO 74/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 121/09 ER

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2010 (L 12 SO 74/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/5035

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen L 12 SO 74/10 B ER

DRsp Nr. 2010/5035

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XII zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).