Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - SGB - XII zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
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