Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.11.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2009 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 06.07.2009 gegen den Bescheid vom 28.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009 wird angeordnet, soweit darin die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 10.05.2005, 13.12.2005 und 22.06.2006 angeordnet wird.
Im übrigen wird festgestellt, dass die Klage vom 06.07.2009 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragstellerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, E beigeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen des Eilverfahrens.
I. Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.07.2009 gegen den Bescheid vom 28.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2009.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin und ihrem im Februar 2004 geborenen Sohn mit Bescheid vom 10.05.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.12.2005.
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