Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2011 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller bezieht seit 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bereits im Jahr 2005 waren für seine damalige Wohnung am O Mietschulden in Höhe von 3.530,00 EUR aufgelaufen. Diese wurden vom Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) übernommen und die Miete im Anschluss direkt an den damaligen Vermieter überwiesen. Aufgrund mietwidrigen Verhaltens wurde dem Antragsteller die Wohnung gekündigt und diese im April 2007 geräumt.
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