Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.10.2008 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwalt D, E, beigeordnet. Im Übrigen wir die Beschwerde der Kläger zu 2) und 3) zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Kläger vom 05.11.2008 ist insoweit begründet, als das Sozialgericht es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt hat, der Klägerin zu 1) für das gegen den Sanktionsbescheid der Beklagten vom 29.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 gerichtete Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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