Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2012 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers vom 08.10.2012 gegen den am 11.09.2012 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (
1. Das
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