LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2010
L 21 SF 245/10 Verg
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VK 3-78/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2010 (L 21 SF 245/10 Verg) - DRsp Nr. 2011/5169

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen L 21 SF 245/10 Verg

DRsp Nr. 2011/5169

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24.08.2010 aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, für Los 3 einen Zuschlag aufgrund des bisherigen Vergabeverfahrens zu erteilen.

Ihnen wird bei fortbestehender Absicht zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags "Studie zur Vakuumversiegelungstherapie" aufgegeben, für Los 3 ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats durchzuführen.

Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerinnen zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Beteiligten wird für notwendig erklärt.

Gründe: