LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2013
L 11 KA 23/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 563/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.10.2013 (L 11 KA 23/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/23102

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 23/13 B ER

DRsp Nr. 2013/23102

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung als Diabetologische Schwerpunktpraxis (DSP) sowie die Aufhebung deren sofortiger Vollziehung.

Der Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit einer Zusatzweiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein im Schwerpunkt "Diabetologie". Er ist in 00000 L (B-straße 00) niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach eigenem Vorbringen erfüllt er die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der AOK Rheinland-Hamburg und dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW, der Innungskrankenkasse Nordrhein, der landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW, der Knappschaft und der Ersatzkassen einerseits sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein andererseits über die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1-Diabetikern, zuletzt i.d.F. vom 01.01.2010 (im Folgenden DMP-V).

1. 2.