LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2013
L 2 AS 1380/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 1972/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2013 (L 2 AS 1380/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/21037

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1380/13 B ER

DRsp Nr. 2013/21037

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juli 2013 war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).