Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.08.2012 geändert. Der Klägerin wird Rechtsanwalt H beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ratenzahlung richtet. (1) Im Übrigen ist die Beschwerde begründet (2).
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