LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2009
L 12 B 15/09 AS
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 407/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2009 (L 12 B 15/09 AS) - DRsp Nr. 2009/22040

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2009 - Aktenzeichen L 12 B 15/09 AS

DRsp Nr. 2009/22040

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.01.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.01.2009 hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe dahingehend geändert, dass dem Antragsteller zur Durchführung des Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, N1straße 36, 00000 S, beigeordnet wird.

Gründe:

Der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.01.2009 war hinsichtlich der abgelehnten Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.01.2009 hin abzuändern.

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.