Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 16.03.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (
1. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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