LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2013
L 9 AL 84/13 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 132/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2013 (L 9 AL 84/13 B) - DRsp Nr. 2013/19350

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 84/13 B

DRsp Nr. 2013/19350

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg ab dem 16.03.2012 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die gegen den Bescheid vom 09.12.2011 über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 09.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.02.2012 gerichtete Anfechtungsklage zu Unrecht abgelehnt.

1. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.