LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2012
L 18 R 126/12 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 730/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.06.2012 (L 18 R 126/12 B) - DRsp Nr. 2012/11059

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2012 - Aktenzeichen L 18 R 126/12 B

DRsp Nr. 2012/11059

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.12.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil es bereits an einer (formellen) Beschwer und damit an der Beschwerdebefugnis der Klägerin fehlt. Die Klägerin kann nicht behaupten, die Streitwertfestsetzung stelle eine rechtliche (oder wirtschaftliche) Beeinträchtigung ihres Rechtskreises dar, weil der Streitwert niedriger (und nicht höher) als beantragt festgesetzt worden ist, der Klägerin aus diesem Beschluss also keine weitergehenden (nicht bereits vom eigenen Antrag umfassten) Verpflichtungen erwachsen können (hM, vgl Hartmann. Kostengesetze. 42. Aufl. 2012. § 68 GKG Rdnr 5 mwN).