LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2012
L 19 AS 121/12 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4366/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.04.2012 (L 19 AS 121/12 B) - DRsp Nr. 2012/8952

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 121/12 B

DRsp Nr. 2012/8952

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen - zwischenzeitlich erledigten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der am 00.00.1947 geborene Antragsteller steht seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Seit dem 01.01.2007 wohnt er in einer Wohnung in der T-straße 00. Die hierfür zu entrichtende Miete belief sich ursprünglich auf monatlich 460,00 EUR und stieg 2008 auf 470,00 EUR sowie in den Folgejahren jährlich um 5,00 EUR. Im Juli 2008 waren beim dem Antragsteller Schulden für Miete und Nebenkosten in Höhe von 1.831,75 EUR aufgelaufen. Der Antragsteller teilte dies der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) am 07.10.2008 mit und erklärte gegenüber dem Antragsgegner

"Hiermit beantrage ich, dass meine Miete ab dem 01.11.2008 direkt an den Vermieter angewiesen wird".