LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2015
L 19 AS 195/15 B
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 158/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2015 (L 19 AS 195/15 B) - DRsp Nr. 2015/5602

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 195/15 B

DRsp Nr. 2015/5602

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.01.2015 geändert.

Den Antragstellern wird für das Verfahren S 22 AS 158/15 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die am 00.00.1975 geborene Antragstellerin zu 1) ist Tschechin und lebt seit Juni 2011 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erbrachte unregelmäßig Dienstleistungen im Privathaushalten und war im Oktober 2013 abhängig als Angestellte beschäftigt. Am 18.06.2014 wurde ihr Sohn, der Antragsteller zu 2) geboren. Die Antragsteller bewohnten bis August 2014 eine gemeinsame Unterkunft zusammen mit dem Vater des Antragstellers zu 2). Zum 01.08.2014 bezog die Antragstellerin zu 1) mit dem Antragsteller zu 2) eine ab dem 01.08.2014 angemietete neue Wohnung.

Die Antragstellerin zu 1) bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014. Durch Bescheid vom 10.04.2014 lehnte der Antragsgegner die Weiterbewillligung von Leistungen ab. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch ein.